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AbR 1996/97 Nr. 23

Obwalden · 1997-07-29 · Deutsch OW
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AbR 1996/97 Nr. 23, S. 87: Art. 158 Abs. 1 nSchKG Bedeutung des Pfandausfallscheins. Das Betreibungsamt hat einen Pfandausfallschein in der Höhe des Fehlbetrages auch auszustellen, wenn der betreibende Grundpfandgläubiger das Grundstück se

Sachverhalt

Am 6. Dezember 1997 erfolgte in der durch die X. AG eingeleiteten Betreibung auf Grundpfandverwertung durch das Betreibungsamt Y. auf Begehren der X. AG die Versteigerung der bis dahin im hälftigen Miteigentum des E. und der G. stehenden Villa S. Gemäss Lastenverzeichnis vom 6. Dezember 1996 hatte die X. AG gegen die Grundpfandschuldner anerkannte Forderungen von Fr. 871'143.--. An der Versteigerung erwarb die X. AG die Villa S. für Fr. 800'000.--. Aus der Versteigerung erwuchsen der X. AG zusätzlich Kosten von Fr. 20'289.95, die vorab aus dem Pfanderlös bezahlt wurden. Nachdem die X. AG die Villa S. für Fr. 870'000.-- hatte weiterverkaufen können, gelangte sie mit Schreiben vom 2. April 1997 an das Betreibungsamt Y. und verlangte einen Pfandausfallschein aus der Versteigerung vom 6. Dezember 1996. Mit Kurzantwort vom 3. April 1997 teilte das Betreibungsamt der X. AG mit, wenn der Gläubiger die Liegenschaft selbst ersteigere, müsse er den effektiven Verlust nachweisen. Im konkreten Fall habe die X. AG das Grundstück für Fr. 800'000.-- ersteigert und für Fr. 870'000.-- später verkauft, so dass der Bruttoausfall nur Fr. 1'143.-- zuzüglich Steigerungskosten, Grundbuch- und Verurkundungskosten, Handänderungssteuer, Grundstückgewinnsteuer sowie eventuelle weitere Kosten und wertvermehrende Aufwendungen betrage. Auf Ersuchen der X. AG präzisierte das Betreibungsamt Y. seine Meinung in einer Verfügung vom 12. April 1997. Am 22. April 1997 erhob die X. AG Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Y. Sie beantragte, diese sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, ihr einen Pfandausfallschein in der Höhe von Fr. 91'432.95 auszustellen. Aus den Erwägungen:

1. Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus (Art. 158 Abs. 1 SchKG und Art. 120 VZG, revidierte Fassung vom 5. Juni 1996, die zusammen mit dem revidierten SchKG am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist). Der Pfandausfallschein ist die amtliche Bescheinigung darüber, dass die Forderung des Gläubigers aus dem Pfanderlös nicht oder nicht vollständig bezahlt werden konnte (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 33, Rz. 41). Der Gläubiger, der in einer Betreibung auf Pfandverwertung nicht volle Befriedigung erlangt, erleidet noch keinen eigentlichen Verlust, sondern eben bloss einen "Pfandausfall". Der Pfandausfallschein gibt dem bisherigen Pfandgläubiger das Recht, die Betreibung für die Ausfallforderung auf das übrige Vermögen des Schuldners zu richten: Weil die Forderung nicht mehr pfandgesichert ist, kann das auf dem Wege der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs geschehen, wobei der Gläubiger binnen Monatsfrist seit der Zustellung des Pfandausfallscheins sogar ohne neues Einleitungsverfahren gegen den Schuldner vorgehen darf (Art. 158 Abs. 2 SchKG; Amonn/Gasser, a.a.O., § 33, Rz. 43 ff.). Der Pfandausfallschein gilt ferner als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und taugt folglich als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 158 Abs. 3 SchKG). 2.a) Die anerkannte Forderung der X. AG beträgt Fr. 871'143.--. Der Erlös der Versteigerung des Grundstücks belief sich unbestritten auf Fr. 800'000.--, wovon gemäss Auslagen- und Gebührenabrechnung des Betreibungsamts Y. vom 6. Dezember 1996, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, noch Fr. 20'289.95 als Verwaltungs- und Verwertungskosten abzuziehen sind. Der Nettoerlös aus der Versteigerung betrug demnach Fr. 779'710.05. Die Forderung der Beschwerdeführerin wurde durch die Versteigerung im Betrag von Fr. 91'432.95 nicht gedeckt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Ausstellung eines Pfandausfallscheins in dieser Höhe.

b) Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das Betreibungsamt lediglich einen Pfandausfallschein in der Höhe der angefallenen Kosten ausstellen wollte. Zur Begründung führte es aus, da die Beschwerdeführerin durch Steigerung selbst Eigentümerin des Grundstücks geworden sei, habe im damaligen Zeitpunkt kein "Verlustschein" ausgestellt werden können, weil der Verlust objektiv nicht realisiert gewesen sei. Der Verlust sei erst aktenkundig, d.h. realisiert, wenn die Beschwerdeführerin das Grundstück wiederum mit Verlust verkauft habe. Da die Beschwerdeführerin das ersteigerte Grundstück zum Preise von Fr. 870'000.-- wieder verkauft habe, habe sie lediglich einen Verlust von Fr. 1'143.-- zuzüglich Kosten erlitten.

c) Einzige Voraussetzung für das Ausstellen eines Pfandausfallscheins ist nach Art. 158 SchKG, dass der Erlös der Versteigerung die Forderung nicht deckt. Das war vorliegend der Fall, betrug doch der Erlös aus der Versteigerung Fr. 800'000.-- (abzüglich Verwaltungs- und Verwertungskosten), die Forderung der Beschwerdeführerin aber unbestrittenermassen Fr. 871'143.--. Nach der gesetzlichen Regelung hatte das Betreibungsamt demzufolge einen Pfandausfallschein in der Höhe des Fehlbetrags auszustellen. Eine Sonderregelung für den Fall, dass der betreibende Grundpfandgläubiger das Grundstück selbst ersteigert, ist nicht vorgesehen. Mit anderen Worten: Der Schuldner trägt das Risiko, dass anlässlich der Versteigerung kein höheres Angebot durch einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten erfolgt und der Grundpfandgläubiger in der Betreibung auf Pfandverwertung nicht volle Befriedigung erlangt. Darauf, ob der Grundpfandgläubiger das von ihm ersteigerte Grundstück des Schuldners später mit Verlust oder mit Gewinn veräussert, kommt es nicht an. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie auch nicht einen höheren Pfandausfall geltend machen könnte, wenn sie später die Liegenschaft deutlich unter Fr. 800'000.-- verkauft hätte. Die Argumentation des Betreibungsamtes würde überdies bedeuten, dass ein Pfandausfallschein unter Umständen erst nach Jahren, nämlich bei der nächsten Veräusserung der Liegenschaft, oder bei Fehlen einer solchen Veräusserung sogar auf unabsehbare Zeit nicht ausgestellt werden könnte. Die Beschwerde ist demzufolge begründet und gutzuheissen. Das Betreibungsamt Y. ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen Pfandausfallschein im beanspruchten Betrag von Fr. 91'432.95 auszustellen. de| fr | it Schlagworte pfandausfallschein betreibungsamt versteigerung grundstück gläubiger schuldner weiler betreibung auf pfandverwertung pfandausfall betrug lediger bescheinigung betreibung auf pfändung entscheid betreibung auf konkurs Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.82 Art.158 VZG: Art.120 AbR 1996/97 Nr. 23

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus (Art. 158 Abs. 1 SchKG und Art. 120 VZG, revidierte Fassung vom 5. Juni 1996, die zusammen mit dem revidierten SchKG am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist). Der Pfandausfallschein ist die amtliche Bescheinigung darüber, dass die Forderung des Gläubigers aus dem Pfanderlös nicht oder nicht vollständig bezahlt werden konnte (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 33, Rz. 41). Der Gläubiger, der in einer Betreibung auf Pfandverwertung nicht volle Befriedigung erlangt, erleidet noch keinen eigentlichen Verlust, sondern eben bloss einen "Pfandausfall". Der Pfandausfallschein gibt dem bisherigen Pfandgläubiger das Recht, die Betreibung für die Ausfallforderung auf das übrige Vermögen des Schuldners zu richten: Weil die Forderung nicht mehr pfandgesichert ist, kann das auf dem Wege der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs geschehen, wobei der Gläubiger binnen Monatsfrist seit der Zustellung des Pfandausfallscheins sogar ohne neues Einleitungsverfahren gegen den Schuldner vorgehen darf (Art. 158 Abs. 2 SchKG; Amonn/Gasser, a.a.O., § 33, Rz. 43 ff.). Der Pfandausfallschein gilt ferner als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und taugt folglich als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 158 Abs. 3 SchKG). 2.a) Die anerkannte Forderung der X. AG beträgt Fr. 871'143.--. Der Erlös der Versteigerung des Grundstücks belief sich unbestritten auf Fr. 800'000.--, wovon gemäss Auslagen- und Gebührenabrechnung des Betreibungsamts Y. vom 6. Dezember 1996, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, noch Fr. 20'289.95 als Verwaltungs- und Verwertungskosten abzuziehen sind. Der Nettoerlös aus der Versteigerung betrug demnach Fr. 779'710.05. Die Forderung der Beschwerdeführerin wurde durch die Versteigerung im Betrag von Fr. 91'432.95 nicht gedeckt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Ausstellung eines Pfandausfallscheins in dieser Höhe.

b) Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das Betreibungsamt lediglich einen Pfandausfallschein in der Höhe der angefallenen Kosten ausstellen wollte. Zur Begründung führte es aus, da die Beschwerdeführerin durch Steigerung selbst Eigentümerin des Grundstücks geworden sei, habe im damaligen Zeitpunkt kein "Verlustschein" ausgestellt werden können, weil der Verlust objektiv nicht realisiert gewesen sei. Der Verlust sei erst aktenkundig, d.h. realisiert, wenn die Beschwerdeführerin das Grundstück wiederum mit Verlust verkauft habe. Da die Beschwerdeführerin das ersteigerte Grundstück zum Preise von Fr. 870'000.-- wieder verkauft habe, habe sie lediglich einen Verlust von Fr. 1'143.-- zuzüglich Kosten erlitten.

c) Einzige Voraussetzung für das Ausstellen eines Pfandausfallscheins ist nach Art. 158 SchKG, dass der Erlös der Versteigerung die Forderung nicht deckt. Das war vorliegend der Fall, betrug doch der Erlös aus der Versteigerung Fr. 800'000.-- (abzüglich Verwaltungs- und Verwertungskosten), die Forderung der Beschwerdeführerin aber unbestrittenermassen Fr. 871'143.--. Nach der gesetzlichen Regelung hatte das Betreibungsamt demzufolge einen Pfandausfallschein in der Höhe des Fehlbetrags auszustellen. Eine Sonderregelung für den Fall, dass der betreibende Grundpfandgläubiger das Grundstück selbst ersteigert, ist nicht vorgesehen. Mit anderen Worten: Der Schuldner trägt das Risiko, dass anlässlich der Versteigerung kein höheres Angebot durch einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten erfolgt und der Grundpfandgläubiger in der Betreibung auf Pfandverwertung nicht volle Befriedigung erlangt. Darauf, ob der Grundpfandgläubiger das von ihm ersteigerte Grundstück des Schuldners später mit Verlust oder mit Gewinn veräussert, kommt es nicht an. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie auch nicht einen höheren Pfandausfall geltend machen könnte, wenn sie später die Liegenschaft deutlich unter Fr. 800'000.-- verkauft hätte. Die Argumentation des Betreibungsamtes würde überdies bedeuten, dass ein Pfandausfallschein unter Umständen erst nach Jahren, nämlich bei der nächsten Veräusserung der Liegenschaft, oder bei Fehlen einer solchen Veräusserung sogar auf unabsehbare Zeit nicht ausgestellt werden könnte. Die Beschwerde ist demzufolge begründet und gutzuheissen. Das Betreibungsamt Y. ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen Pfandausfallschein im beanspruchten Betrag von Fr. 91'432.95 auszustellen. de| fr | it Schlagworte pfandausfallschein betreibungsamt versteigerung grundstück gläubiger schuldner weiler betreibung auf pfandverwertung pfandausfall betrug lediger bescheinigung betreibung auf pfändung entscheid betreibung auf konkurs Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.82 Art.158 VZG: Art.120 AbR 1996/97 Nr. 23

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1996/97 Nr. 23, S. 87: Art. 158 Abs. 1 nSchKG Bedeutung des Pfandausfallscheins. Das Betreibungsamt hat einen Pfandausfallschein in der Höhe des Fehlbetrages auch auszustellen, wenn der betreibende Grundpfandgläubiger das Grundstück selbst ersteigert. Entscheid der Obergerichtskommission vom 29. Juli 1997 Sachverhalt: Am 6. Dezember 1997 erfolgte in der durch die X. AG eingeleiteten Betreibung auf Grundpfandverwertung durch das Betreibungsamt Y. auf Begehren der X. AG die Versteigerung der bis dahin im hälftigen Miteigentum des E. und der G. stehenden Villa S. Gemäss Lastenverzeichnis vom 6. Dezember 1996 hatte die X. AG gegen die Grundpfandschuldner anerkannte Forderungen von Fr. 871'143.--. An der Versteigerung erwarb die X. AG die Villa S. für Fr. 800'000.--. Aus der Versteigerung erwuchsen der X. AG zusätzlich Kosten von Fr. 20'289.95, die vorab aus dem Pfanderlös bezahlt wurden. Nachdem die X. AG die Villa S. für Fr. 870'000.-- hatte weiterverkaufen können, gelangte sie mit Schreiben vom 2. April 1997 an das Betreibungsamt Y. und verlangte einen Pfandausfallschein aus der Versteigerung vom 6. Dezember 1996. Mit Kurzantwort vom 3. April 1997 teilte das Betreibungsamt der X. AG mit, wenn der Gläubiger die Liegenschaft selbst ersteigere, müsse er den effektiven Verlust nachweisen. Im konkreten Fall habe die X. AG das Grundstück für Fr. 800'000.-- ersteigert und für Fr. 870'000.-- später verkauft, so dass der Bruttoausfall nur Fr. 1'143.-- zuzüglich Steigerungskosten, Grundbuch- und Verurkundungskosten, Handänderungssteuer, Grundstückgewinnsteuer sowie eventuelle weitere Kosten und wertvermehrende Aufwendungen betrage. Auf Ersuchen der X. AG präzisierte das Betreibungsamt Y. seine Meinung in einer Verfügung vom 12. April 1997. Am 22. April 1997 erhob die X. AG Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Y. Sie beantragte, diese sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, ihr einen Pfandausfallschein in der Höhe von Fr. 91'432.95 auszustellen. Aus den Erwägungen:

1. Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus (Art. 158 Abs. 1 SchKG und Art. 120 VZG, revidierte Fassung vom 5. Juni 1996, die zusammen mit dem revidierten SchKG am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist). Der Pfandausfallschein ist die amtliche Bescheinigung darüber, dass die Forderung des Gläubigers aus dem Pfanderlös nicht oder nicht vollständig bezahlt werden konnte (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 33, Rz. 41). Der Gläubiger, der in einer Betreibung auf Pfandverwertung nicht volle Befriedigung erlangt, erleidet noch keinen eigentlichen Verlust, sondern eben bloss einen "Pfandausfall". Der Pfandausfallschein gibt dem bisherigen Pfandgläubiger das Recht, die Betreibung für die Ausfallforderung auf das übrige Vermögen des Schuldners zu richten: Weil die Forderung nicht mehr pfandgesichert ist, kann das auf dem Wege der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs geschehen, wobei der Gläubiger binnen Monatsfrist seit der Zustellung des Pfandausfallscheins sogar ohne neues Einleitungsverfahren gegen den Schuldner vorgehen darf (Art. 158 Abs. 2 SchKG; Amonn/Gasser, a.a.O., § 33, Rz. 43 ff.). Der Pfandausfallschein gilt ferner als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und taugt folglich als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 158 Abs. 3 SchKG). 2.a) Die anerkannte Forderung der X. AG beträgt Fr. 871'143.--. Der Erlös der Versteigerung des Grundstücks belief sich unbestritten auf Fr. 800'000.--, wovon gemäss Auslagen- und Gebührenabrechnung des Betreibungsamts Y. vom 6. Dezember 1996, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, noch Fr. 20'289.95 als Verwaltungs- und Verwertungskosten abzuziehen sind. Der Nettoerlös aus der Versteigerung betrug demnach Fr. 779'710.05. Die Forderung der Beschwerdeführerin wurde durch die Versteigerung im Betrag von Fr. 91'432.95 nicht gedeckt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Ausstellung eines Pfandausfallscheins in dieser Höhe.

b) Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das Betreibungsamt lediglich einen Pfandausfallschein in der Höhe der angefallenen Kosten ausstellen wollte. Zur Begründung führte es aus, da die Beschwerdeführerin durch Steigerung selbst Eigentümerin des Grundstücks geworden sei, habe im damaligen Zeitpunkt kein "Verlustschein" ausgestellt werden können, weil der Verlust objektiv nicht realisiert gewesen sei. Der Verlust sei erst aktenkundig, d.h. realisiert, wenn die Beschwerdeführerin das Grundstück wiederum mit Verlust verkauft habe. Da die Beschwerdeführerin das ersteigerte Grundstück zum Preise von Fr. 870'000.-- wieder verkauft habe, habe sie lediglich einen Verlust von Fr. 1'143.-- zuzüglich Kosten erlitten.

c) Einzige Voraussetzung für das Ausstellen eines Pfandausfallscheins ist nach Art. 158 SchKG, dass der Erlös der Versteigerung die Forderung nicht deckt. Das war vorliegend der Fall, betrug doch der Erlös aus der Versteigerung Fr. 800'000.-- (abzüglich Verwaltungs- und Verwertungskosten), die Forderung der Beschwerdeführerin aber unbestrittenermassen Fr. 871'143.--. Nach der gesetzlichen Regelung hatte das Betreibungsamt demzufolge einen Pfandausfallschein in der Höhe des Fehlbetrags auszustellen. Eine Sonderregelung für den Fall, dass der betreibende Grundpfandgläubiger das Grundstück selbst ersteigert, ist nicht vorgesehen. Mit anderen Worten: Der Schuldner trägt das Risiko, dass anlässlich der Versteigerung kein höheres Angebot durch einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten erfolgt und der Grundpfandgläubiger in der Betreibung auf Pfandverwertung nicht volle Befriedigung erlangt. Darauf, ob der Grundpfandgläubiger das von ihm ersteigerte Grundstück des Schuldners später mit Verlust oder mit Gewinn veräussert, kommt es nicht an. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie auch nicht einen höheren Pfandausfall geltend machen könnte, wenn sie später die Liegenschaft deutlich unter Fr. 800'000.-- verkauft hätte. Die Argumentation des Betreibungsamtes würde überdies bedeuten, dass ein Pfandausfallschein unter Umständen erst nach Jahren, nämlich bei der nächsten Veräusserung der Liegenschaft, oder bei Fehlen einer solchen Veräusserung sogar auf unabsehbare Zeit nicht ausgestellt werden könnte. Die Beschwerde ist demzufolge begründet und gutzuheissen. Das Betreibungsamt Y. ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen Pfandausfallschein im beanspruchten Betrag von Fr. 91'432.95 auszustellen. de| fr | it Schlagworte pfandausfallschein betreibungsamt versteigerung grundstück gläubiger schuldner weiler betreibung auf pfandverwertung pfandausfall betrug lediger bescheinigung betreibung auf pfändung entscheid betreibung auf konkurs Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.82 Art.158 VZG: Art.120 AbR 1996/97 Nr. 23